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Vernehmung als Zeuge; Aussagebefreiungsgrund; Nichtigkeit; Aufklärungspflicht des Vorsitzenden
ZWF 2022/39
§§ 159, 248, 281 Abs 1 Z 3 StPO
(= RIS-Justiz RS0133951)
Ein Verfahrensmangel iSd § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Bloß objektives Vorliegen eines Sachverhalts, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift subsumierbar ist, genügt dafür nicht. Überzeugt sich der OGH anhand tatsächlicher Aufklärungen zum Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, dass der in Rede stehende Aussagebefreiungsgrund im Aussagezeitpunkt nicht gegeben gewesen ist, stellt sich die Frage nach allfälliger mangelnder Beobachtung der auf diesen Befreiungsgrund bezogenen Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nicht, weil eben keine nichtigkeitsbewehrte Norm verletzt worden ist.