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Information der Medien; Gegenstand des Ermittlungsverfahrens; Justizverwaltungssache; Einspruch wegen Rechtsverletzung
ZWF 2022/37
§§ 1 Abs 1, 91, 101, 106 Abs 1 StPO; § 11 Abs 1 Z 24 Geo
(= RIS-Justiz RS0133888)
Die Information der Medien ist nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung, weil sie weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ dient oder eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd § 1 Abs 1 StPO) herstellt. Vielmehr sind Medienangelegenheiten Justizverwaltungssachen (§ 11 Abs 1 Z 24 Geo). Demnach sind Medienstellen Einrichtungen der Justizverwaltung und daher nicht vom Einspruch wegen Rechtsverletzung umfasst.