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Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten
Marschner/Renner, Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten für Kapitalgesellschaften bei EU-Wettbewerbsverstößen, BFGjournal 2017, 7
Nach Ansicht des BFG können Kosten des Strafverfahrens (insb Verteidigungskosten) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Es muss eine ausschließliche und unmittelbare betriebliche bzw berufliche Veranlassung vorliegen und eine private Veranlassung der strafrechtlich verpönten Handlung ausgeschlossen werden können. Dieser Nachweis wird bei Körperschaften leichter zu führen sein als bei Einzelunternehmen, weil diese per se über keine private Sphäre verfügen. Im Einzelfall kann es aber auch bei natürlichen Personen im Rahmen der Einkommensteuer zum Abzug von Verteidigungskosten kommen. Ist der Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit allerdings nur insoweit gegeben, als diese eine Gelegenheit zur Begehung verschafft hat, verbleibt weiterhin die Abzugsfähigkeit versagt.
Wesentlich erscheint, dass nach Rsp des VwGH Verteidigungs- und Verfahrenskosten vom Pönalisierungsgedanken ausgenommen sind, weil mit einer solchen Versagung der Abzugsfähigkeit das Abgabengesetz den Charakter einer Strafnorm erhalten würde.