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Übernahme von Geldstrafen und Verteidigungskosten der Geschäftsleiter durch die Gesellschaft
Schrank, Übernahme von Geldstrafen und Verfahrenskosten der Geschäftsleiter durch die Gesellschaft, ÖBA 2016, 885; Schrank, Übernahme von Strafen durch die Gesellschaft, CFO aktuell 2013, 59
Vor Begehung der strafbaren Handlung abgeschlossene Haftungsfreistellungen sind sittenwidrig und somit nichtig. Die Übernahme der Geldstrafe nach Begehung ist dann anzuerkennen, wenn diese im überwiegenden Unternehmensinteresse gelegen ist. Voraussetzung ist zusätzlich eine entsprechende Prüfung durch die entscheidungsbefugten Organe. Die Übernahme von Verfahrenskosten von der Gesellschaft ist zulässig, wenn das zur Entscheidung berufene Organ nach Maßgabe seiner Sorgfaltspflichten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übernahme eindeutig im Unternehmensinteresse ist. In der Regel hat die Gesellschaft ein eigenes Interesse an einer möglichst schlagkräftigen Verteidigung des Geschäftsleiters, weil dessen Verurteilung in der Regel auch eine Verurteilung des Verbandes nach dem VbVG nach sich zieht. Die Vereinbarung über die Kostenübernahme muss bei Vorsatztaten nach Begehung der Strafe erfolgen. Die Vorwegvereinbarung würde der Belohnung von Vorsatzdelikten gleichkommen und wäre somit sittenwidrig.
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