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ZWF 2, März 2017, Seite 88

Verfolgungshandlung

ZWF 2017/20

§ 14 Abs 3 FinStrG

Die Unvollständigkeit der Aktenlage bzw Zweifel über deren Inhalt sollen – nach vorangegangenem Verfahren nach § 266 Abs 4 BAO – sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken (vgl ). Da der nachträglich angefertigte Aktenvermerk als Beweis nicht ausreicht, geht das BFG zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass keine Verfolgungshandlung stattgefunden hat.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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