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Verfolgungshandlung
ZWF 2017/20
Die Unvollständigkeit der Aktenlage bzw Zweifel über deren Inhalt sollen – nach vorangegangenem Verfahren nach § 266 Abs 4 BAO – sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken (vgl ). Da der nachträglich angefertigte Aktenvermerk als Beweis nicht ausreicht, geht das BFG zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass keine Verfolgungshandlung stattgefunden hat.