WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 4 Satzung
Literatur
Grundbichler, Gemeinnützige Bauvereinigungen (2014); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Regner in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Schwetz/Gahler, Der wirtschaftliche Eigentümer und Treuhandschaften in der Wohnungsgemeinnützigkeit, immo aktuell 2020 (253)
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§ 1 Abs 1 definiert die für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässigen Rechtsformen. Demnach kommen iSd § 4 ausschließlich ein Gesellschaftsvertrag, ein Genossenschaftsvertrag bzw eine Satzung in Betracht. Mit Prader/Pittl zählt die inhaltliche Prüfung des Vertragswerkes zu den Teilbereichen der Eignungsprüfung. Hierzu werden auch Nebenvereinbarungen zählen, die mit Schwetz/Gahler unter die Offenlegungspflicht gem § 2b GRVO fallen: so jedenfalls die Eigentümerstruktur bindende Optionsverträge bzw Abtretungsanbote, Syndikatsverträge, Übereinkünfte zu Stimmrechtsbindungen, Aufgriffsrechte bzw Nominierungs- und Entsenderechte.
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Die Festlegung des örtlichen Geschäftsbereiches ist als Relikt der durch die WGG-Novelle 2016 (BGBl I 2015/157) abgeschafften Bedarfsprüfung zu erachten. Infolge von deren Entfall kann er weitgehend beliebig festgelegt werden: § 7 Abs 1 definiert als geografische Dimension des zulässigen...