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ZWF 2, März 2017, Seite 81

Tätige Reue; Rückzahlungsvereinbarung

ZWF 2017/16

§ 167 Abs 2 Z 2 StGB

; RIS-Justiz RS0131082

Keine tätige Reue, wenn der Schaden durch die eingegangene Verpflichtung realistischerweise nicht gut gemacht werden kann. Davon ist bei Vereinbarung eines die durchschnittliche Lebensdauer eines Menschen überschreitenden Rückzahlungszeitraums (in casu von 240 Jahren) auszugehen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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