WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 37 Firma und Register
Literatur
Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019)
Materialien
IA 907/A 26. GP
Zur Z 51 (§ 37 Abs. 2):
Im Lichte einer besseren Handhabbarkeit der in § 33 Abs. 2 eingeführten, verstärkten Stellung des Revisionsverbandes ist darauf zu achten, dass der Revisionsverband auch die entsprechenden Informationen zu Änderungen im Vorstand, im Genossenschaftsvertrag, im Gesellschaftsvertrag oder in den Satzungen, einschließlich Auflösung oder Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung erhält. Durch die vorgenommene Einfügung soll dies gewährleistet werden.
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Der geltende § 37 idF der WGG-Novelle 2019 (BGBl I 2019/85) ist iZm der ausgebauten Position des Revisionsverbandes zu sehen. Die Norm selbst definiert WGG-spezifische Informationspflichten im Bereich des Firmenbuchrechts. Derart sollen mit Holoubek/Hanslik-Schneider die Parteirechte des Revisionsverbandes gesichert werden.