WGG | Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 36b Übernahme von Anteilsrechten
Literatur
Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar - Update (2021); Zenz, Einsicht durch Aufsicht?, wobl 2019 (449)
Materialien
IA 907/A 26. GP
Zu den ZZ 48 und 50 (§ 35a und § 36b):
Im Entschließungsantrag 448/A(E) NR aus 2018 heißt es u.a., dass „spekulative Interessen - die auch in jüngster Zeit zu erheblichen Gefahrenpotentialen für den Weiterbestand der gemeinnützigen Vermögensbindung gesorgt haben ... in die Schranken gewiesen (werden sollen). In diesem Zusammenhang ist das Handlungsportfolio der jeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder um geeignete Instrumente auszuweiten ... Abflüsse von Eigenkapital bzw. Wohnungssubstanz etwa - wie in der Vergangenheit geschehen -, insbesondere während laufender aufsichtsbehördlicher Verfahren, werden dadurch verhindert“. Darüber hinaus sollen „gesetzliche Graubereiche und Umgehungsmöglichkeiten im Bereich von Anteilsübertragungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) - insbesondere hinsichtlich des zulässigen Kaufpreises“ geschlossen werden.
§ 36b eröffnet anstelle der behördlichen Entziehung des Wohnungsgemeinnützigkeitsstatus gem. den §§ 35 und 36, die entweder (a) regel...