WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 36 Rechtswirkung der Entziehung
Literatur
Arnold, Entziehung der Gemeinnützigkeit – keine Normbedenken, wobl 2007 (53); Feichtinger, Vertiefte Absicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung durch die WGG-Novelle 2016, wobl 2016 (248); Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Schuchter in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001)
Materialien
AB 2056 20. GP
Zu Z 50 (§ 36 Abs. 1):
Die derzeitigen Regelungen bezüglich der Entziehung der Gemeinnützigkeit führen dazu, daß der Bauvereinigung bzw. deren Eigentümern 50% des bilanzmäßigen Eigenkapitals sowie die vorhandenen stillen Reserven verbleiben. Diese Regelung ist im Hinblick auf eine allenfalls provozierte Entziehung der Gemeinnützigkeit unbefriedigend. Ausgehend von einem bereits im Zuge des 3. WÄG vorgelegten Vorschlages des Rechnungshofes, als Entziehungsfolge die Liquidation der Bauvereinigung treten zu lassen und die auferlegte Geldleistung auf der Grundlage des Liquidationsergebnisses zu bemessen, wird vorgesehen, daß die Eigentümer im Falle der Entziehung der Gemeinnützigkeit jedenfalls vermögensrechtlich nicht besser gestellt werden sollen a...