WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 27 Rechtswirkungen der Anerkennung
Literatur
Regner in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Schuchter in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Schwetz/Gahler, Der wirtschaftliche Eigentümer und Treuhandschaften in der Wohnungsgemeinnützigkeit, immo aktuell 2020 (253)
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Trotz der umfassend anmutenden Überschrift determiniert § 27 lediglich einen Teilaspekt der iZm der Anerkennung stehenden Rechtsfolgen. Es werden die Verpflichtungen einer GBV gegenüber Aufsicht, Revisionsverband sowie Finanz definiert. Das Telos der Norm ist im Konnex zu den § 28, 29 zu sehen. Die Prüfung gem § 28 sowie die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gem § 29 bedingen Mitwirkungs- bzw Verständigungspflichten auf Seiten der betreffenden GBV. Die Verletzung dieser Verpflichtungen kann mit Regner in ein Entziehungsverfahren gem § 35 münden. Schuchter betont die „wesentliche Stellung“ dieser Verpflichtungen. § 35 Abs 2 Z 4 definiert einen Verstoß gegen die Verpflichtungen als unmittelbaren Entziehungsgrund.
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Eine GBV ist gem Z 1 (grundsätzlich) verpflichtet, ihren Jahresabschluss inklusive des Lageberichts innerhalb von vier Wochen ab Aufstellung sowohl der Aufsicht, ...