WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 19c Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Rudnigger in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021)
Materialien
RV 1183 22. GP
Mit der Schlussabrechnung gemäß § 19b WGG soll eine Art „Schlussbilanz“ für das bisher ausschließlich nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu verwaltende Mietwohnhaus und alle darin befindlichen Wohneinheiten gezogen werden. Dies ermöglicht (vor allem im Hinblick auf die bisher gesamtobjektbezogene EVB-Abrechnung sowie allfällige unterschiedliche Verteilungsschlüssel) eine klare Abgrenzung zur nunmehr beginnenden Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002.
Mit der Regelung des § 19c WGG soll auch dem später erwerbenden Mieter (der von der gemeinnützigen Bauvereinigung vermieteten Eigentumswohnung) eine Art „Bilanz“ über sein bisheriges Mietverhältnis geboten werden, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (§ 14d Abs. 8a WGG).
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Die GBV hat eine Zwischenabrechnung gem § 19c zu legen, sofern bereits Wohnungseigentum begründet wurde und in der Baulichkeit ein weiterer Wohnungseigentumserwerb durch einen Mieter ansteht. 60 % des anteiligen, nicht verbrauchten EVB sind iR eines ...