WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 18 Zwingende Vertragsbestimmungen
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Rudnigger in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Schinnagl, Die Pflicht gemeinnütziger Bauvereinigungen zur Legung einer Endabrechnung über die Herstellungskosten, wobl 2016 (290); Schuster in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001)
Materialien
RV 1183 22. GP
Zu Z 17 (§ 18 Abs. 2 WGG)
Klarstellung zur Wohnrechtsnovelle 2002, dass die gegenüber Abs. 1 eingeschränkte Aufschlüsselung eines Fixpreises systemkonform sowohl den Fixpreis beim Neubau als auch jenen bei der nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum betrifft.
Zu Z 18 (§ 18 Abs. 4 WGG)
Damit erfolgt einerseits eine Harmonisierung mit § 16 Abs. 8 MRG und andererseits wird klargestellt, dass neben der seit der Wohnrechtsnovelle 1999 normierten „Einwendung wegen offenkundig unangemessener Zinssatzvereinbarungen“ auch andere Einwendungen gegen die Höhe des Entgelts, etwa auf Grund nachträglicher Entgeltsanpassungen gemäß den § 17a und 17b WGG, binnen dreier Jahre nach Entgeltsvorschreibung (bzw. nach schriftlicher Bekanntgabe der zugrunde liegenden Entgeltsanpassung gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG) gerichtlich geltend gemacht werden können.
Abänderungsantrag zur RV 8...