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Schwetz

WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4353-3

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Dokumentvorschau
Schwetz - WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 15f

Wolfgang Schwetz

Materialien

IA 907/A 26. GP

Zur Z 32 (§ 15f neu)

Der bisherige § 15f (Vorkaufsrecht des Mieters) soll mangels praktischer Bedeutung entfallen. Der neue § 15f sieht vor, dass Personen, die nicht in § 8 Abs. 4 und 5 genannt werden, jedenfalls keinen gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum gem den Regeln des § 15c lit. a haben können. Gleichfalls soll diesem Personenkreis eine aus Sicht der GBV „freiwillige“ Übertragung in das Eigentum gem. den Regeln des § 15c lit. b zumindest bei aufrechter Förderung verwehrt bleiben.

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§ 15f bildet mit Weinrauch/Zenz eine Fortsetzung der seitens des Gesetzgebers mit § 8 Abs 3 bis 6 verfolgten Zielsetzungen, wonach Personen, die nicht unter die Bestimmungen des § 8 Abs 4 bis 5 fallen, „jedenfalls keinen gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum gem den Regeln des § 15c lit a haben können...

WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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