WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 15f
Literatur
Prader, WGG, BTVG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bauträgervertragsgesetz (2020); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Rudnigger in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Sommer, Keine Ausländer mehr im gemeinnützigen Wohnbau?, immo aktuell 2019 (178); Weinrauch/Zenz, Die nachträgliche Wohnungseigentumsbegründung in der WGG-Novelle 2019, immo aktuell 2019 (173)
Materialien
IA 907/A 26. GP
Zur Z 32 (§ 15f neu)
Der bisherige § 15f (Vorkaufsrecht des Mieters) soll mangels praktischer Bedeutung entfallen. Der neue § 15f sieht vor, dass Personen, die nicht in § 8 Abs. 4 und 5 genannt werden, jedenfalls keinen gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum gem den Regeln des § 15c lit. a haben können. Gleichfalls soll diesem Personenkreis eine aus Sicht der GBV „freiwillige“ Übertragung in das Eigentum gem. den Regeln des § 15c lit. b zumindest bei aufrechter Förderung verwehrt bleiben.
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§ 15f bildet mit Weinrauch/Zenz eine Fortsetzung der seitens des Gesetzgebers mit § 8 Abs 3 bis 6 verfolgten Zielsetzungen, wonach Personen, die nicht unter die Bestimmungen des § 8 Abs 4 bis 5 fallen, „jedenfalls keinen gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum gem den Regeln des § 15c lit a haben können...