WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 15a Fixpreis
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Rudnigger in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht (2016)
Materialien
AB 1268 18. GP
Zu Art. I Z 39 (§ 15 a WGG):
Durch die Einführung des Fixpreismodells soll einerseits dem Konsumenten eine erhöhte Kalkulationssicherheit verschafft und andererseits den gemeinnützigen Bauvereinigungen als Wohnungseigentumsorganisatoren ein marktgerechtes Anbieten der Eigentumswohnungen ermöglicht werden. Die Höhe des Fixpreises orientiert sich am Kostendeckungsgrundsatz unter Einräumung einer Risikokomponente, deren Zweck es ist, in manchen Fällen möglicherweise unterkostendeckende Fixpreise auszugleichen.
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Die Fixpreisregelung gem § 15a bezieht sich analog zu § 15 (grundsätzlich) auf sofortige WE-Begründung. Siehe diesbezüglich § 15 Rz 1. Im Unterschied zur kostendeckenden Preisbildung sind mit dem Fixpreis (grundsätzlich) keine Schwankungen verbunden. Diese würden lediglich aus einer gerichtlich festgestellten offenkundigen Unangemessenheit resultieren. Gem § 23 Abs 4a iVm § 7b Abs 3 GRVO kann ein Pauschalsatz iS eines Risikozuschlages im Ausmaß von drei Prozent der Herstellungskosten in A...