VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 29 Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
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ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte sollen im Namen der Republik verkündet werden (vgl Art 82 Abs 2 B-VG für die ordentliche Gerichtsbarkeit). Sie sollen in der Regel mündlich verkündet werden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattgefunden hat. Den Parteien soll jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen sein. Da dem zuständigen Bundesminister in den Angelegenheiten der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 und in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, von Verfassung wegen eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zukommt (Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG), soll auch ihm in Rechtssachen in diesen Angelegenheiten das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zugestellt werden.
ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP: Nach dem vorgeschlagenen § 29 Abs 2a soll im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift allen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen sein. Der Ni...