VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 47 Schluss der Verhandlung
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Zu den § 37 bis 52: Jene Bestimmungen des VStG, die auf Grund der Aufhebung der Bestimmungen über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entfallen, sollen in dieses Gesetz aufgenommen werden. […]
Die Bestimmungen über die Verhandlung entsprechen den § 51e bis 51i VStG, lediglich § 51e Abs 7 VStG wurde nicht übernommen. […]
ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP: Zu Z 13 (§ 44 Abs 4, § 45 Abs 1, § 46 Abs 1 und § 47 Abs 2): Das VwGVG verwendet den Begriff der „Rechtssache“ und der „Sache“ nicht einheitlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der unterschiedlichen Formulierung in § 24 Abs 4 („dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“) und der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung („dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt“; siehe auch § 44 Abs 4 VwGVG), den Schluss gezogen, der Zweck der mündlichen Verhandlung diene nicht nur einer Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage (). Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen die Begriffe „Rechtssache“ und „Sache“ einheitlich verwendet werden. Die mündliche Verhandlung ist Teil des Ermittlungsverfahrens (vgl § 39 Abs 2 AVG), dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs 1 AVG). Durch diese Vereinheitlichung soll jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass das Verwaltungsgericht eine eingehendere Ermittlungspflicht als bisher trifft (so wie dies der Verwaltungsgerichtshof – unzutreffenderweise – angenommen hat).
ErläutRV 193 BlgNR 26. GP: Zu Z 4 (§ 25 Abs 6b [neu] und § 47 Abs 1): Terminologische Vereinheitlichung.
Literatur
Brandstetter/Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten in Larcher, Verwaltungsgerichte; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 (2017); Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren. VwGVG, VwGG und BVwGG2 (2018); Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor dem VwGH und VfGH2 (2017); Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 (2016); Gruber, Die erste Novelle zum VwGVG nach dessen Inkrafttreten – ein erster Blick, ZVG 2017/2, 82; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019); Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz (2013); Lehofer, Die Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2014/125, 849; Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2 (2017); Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts11 (2015); Mayer/Muzak, B-VG5 (2015); Raschauer B., Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2017); Raschauer N./Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016); Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz (2014); Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018); Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Zu Absatz 1: Verhandlung und Vertagung | ||
C. | Zu Absatz 2: Schluss der Beweisaufnahme | ||
D. | Zu Absatz 3: Schlussausführungen | ||
E. | Zu Absatz 4: Schluss der Verhandlung, Beratung, Verkündung | ||
II. | Judikatur | ||
I. Kommentierung
A. Allgemeines
Rz 1
§ 47 regelt den Schluss der Beweisaufnahme, der Verhandlung (jeweils mit verfahrensleitendem Beschluss) sowie die anschließend vorgesehene Entscheidungsfindung und Verkündung. § 47 Abs 3 letzter Satz leg cit enthielt die Bestimmung, dass Niederschriften (im Verwaltungsstrafverfahren) nicht der Unterschrift der Zeugen bedürfen. Mit BGBl I 2018/57 wurde diese Bestimmung in § 25 Abs 6c leg cit transferiert und gilt nun auch im Administrativverfahren (vgl AB 227 BlgNR 26. GP 4). In seiner Stammfassung entspricht § 47 dem früheren § 51h VStG; die bisherige Rechtsprechung zu § 51h VStG kann daher auf § 47 übertragen werden (E 1).
B. Zu Absatz 1: Verhandlung und Vertagung
Rz 2
Im Sinne der Verfahrensökonomie gibt § 47 Abs 1 erster Satz leg cit vor, das Verfahren in möglichst einer Verhandlung abzuschließen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2 § 47 Rz 2). Eine „vorbereitende Tagsatzung“ ist somit nicht vorgesehen; alle erforderlichen Zeugen und Sachverständigen sind bereits zum ersten Verhandlungstermin zu laden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 47 Anm 4). Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht – was im Hinblick auf die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und die Offizialmaxime klar sein sollte – die Vertagung der Verhandlung vor, wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig herausstellt. Zur Ladung siehe die Kommentierung zu § 23 und § 45 Abs 2, Rz 8 ff. Ist die Einvernahme des ordnungsgemäß geladenen – jedoch der Verhandlung ferngebliebenen – Beschuldigten nicht notwendig, kann nach § 45 Abs 2 leg cit vorgegangen werden (siehe die Ausführungen ebenda). Bleibt der Beschuldigte der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern, ist eine Vertagung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht erforderlich; die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses werden nicht gehindert (E 2, E 3; zur Notwendigkeit der Vertagung bei nicht ordnungsgemäßer Ladung siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 51 h VStG Anm 2).
C. Zu Absatz 2: Schluss der Beweisaufnahme
Rz 3
Sobald die Rechtssache zur Entscheidung reif ist, ist die Beweisaufnahme zu schließen . Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und sohin keine weiteren Einvernahmen und Beweisaufnahmen mehr notwendig sind. Hat das VwG noch rechtliches Gehör zu gewähren, kann Entscheidungsreife nicht vorliegen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2 § 47 Rz 7). Der Schluss der Beweisaufnahme hindert nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer , sich noch vor der Verkündung ergebender Beweise (E 1).
D. Zu Absatz 3: Schlussausführungen
Rz 4
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme sieht § 47 Abs 3 leg cit vor, dass den Parteien Gelegenheit für ihre Schlussausführungen gegeben wird; dem Beschuldigten kommt das Schlusswort zu. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung bewirkt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens (wegen Verletzung „fundamentaler Verfahrensbestimmungen“, vgl ) und führt – bei Relevanz des Mangels – zur Aufhebung der Entscheidung (E 4).
E. Zu Absatz 4: Schluss der Verhandlung, Beratung, Verkündung
Rz 5
Nach den Schlussausführungen ist die Verhandlung nach § 47 Abs 4 erster Satz leg cit zu schließen. Der Schluss der Verhandlung hindert nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung ergebender Beweise (E 1).
Rz 6
Im Anschluss daran ist die Verkündung der Entscheidung vorgesehen, die den Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens bildet (). Findet keine Verhandlung statt, entfällt auch die Verkündung der Entscheidung (§ 29 Abs 3 Z 1). Entscheidet ein Senat, muss dieser zunächst eine (nicht öffentliche) Beratung (§ 35 Abs 8) und Abstimmung durchführen.
Rz 7
Beschluss und Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellen den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen (E 8, E 9; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2 § 47 Rz 12). Zu den Fällen, in denen die mündliche Verkündung entfällt, siehe § 29 Abs 3. Im rechtswidrigen Unterbleiben der mündlichen Verkündung liegt Rechtswidrigkeit des Inhalts, was zur Aufhebung der Entscheidung führt (). Ein Verzicht auf die mündliche Verkündung ist jedoch möglich (zu § 51h VStG siehe ; zu § 29 VwGVG siehe ).
Rz 8
Die Verkündung kann unabhängig von der Anwesenheit der – ordnungsgemäß geladenen – Parteien erfolgen (E 3; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2 § 47 Rz 11; Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 § 47 K 8; siehe auch die Kommentierung zu § 29 Rz 12 und § 45 Rz 9). Die Verkündung ist nicht mehr Bestandteil der öffentlichen Verhandlung und kann daher nicht in einer eigenen „Verkündungstagsatzung“ stattfinden (). Da die Verkündung selbst nicht Teil der mündlichen Verhandlung ist, sind davon ausgeschlossene Personen zur Verkündung zuzulassen (Brandstetter/Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten in Larcher, Verwaltungsgerichte 249 [271]).
Rz 9
Ein verkündetes Erkenntnis ist zur rechtswirksamen Erlassung am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden (§ 62 Abs 2 AVG iVm § 38 VwGVG iVm § 24 VStG; ; , 2010/02/0011). Der verkündete und beurkundete Spruch erwächst sodann in Rechtskraft (; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2 § 47 Rz 16) und steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung wegen entschiedener Sache entgegen (E 5).
Rz 10
Die Erkenntnisverkündung hat den Spruch und die wesentlichen Entscheidungsgründe (Feststellung, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) zu enthalten (§ 29 Abs 2). Eine begründungslose Verkündung ist rechtsgültig, wenn auch inhaltlich fehlerhaft (E 6). An die Verkündung einer Entscheidung knüpft ihre Unwiderrufbarkeit an; die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung darf daher nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen (E 5). Für die Fragen, ob und mit welchem Inhalt eine mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (E 7). Verkündung und Ausfertigung bilden eine Einheit (). Bei abweichendem normativen Gehalt (etwa unterschiedliche Tatumschreibung) liegt keine schriftliche Ausfertigung einer mündlichen Verkündung, sondern ein selbstständiger Bescheid vor, der wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit inhaltlich rechtswidrig ist (). Unwesentliche Abweichungen zwischen Verkündung und Ausfertigung wurden vom VwGH bereits für zulässig befunden (; bei formell etwas anderer Formulierungen des Spruchs und übereinstimmendem normativen Gehalt).
Rz 11
Ein verkündetes Erkenntnis kann nur (mit Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH) bekämpft werden, wenn ein (rechtzeitiger) Antrag auf Ausfertigung gestellt wurde (Zulässigkeitsvoraussetzung; ). Eine ohne Ausfertigungsantrag erfolgte „Langausfertigung“ berechtigt nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln (). Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen (); ein Rechtsmittel kann jedoch bereits ab der Verkündung erhoben werden ().
Rz 12
Nähere Bestimmungen zur Verkündung, den erforderlichen Belehrungen, der Möglichkeit, einen Antrag auf Ausfertigung zu verlangen und zur Erkenntnisausfertigung enthalten die Abs 2a bis 5 des § 29 und die Kommentierung zu § 29. Zu den besonderen Bestimmungen für Erkenntnisse und gekürzte Ausfertigungen im Verwaltungsstrafverfahren siehe die Kommentierung zu § 50.
II. Judikatur
Beweise nach Schluss der Beweisaufnahme oder der Verhandlung
E 1
Der „Schluss der Beweisaufnahme“ iSd § 51h Abs 2 VStG hindert nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise. Gleiches hat für den Formalakt des „Schlusses der Verhandlung“ gemäß § 51h Abs 4 VStG zu gelten (). Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 47 Abs 2 und 4 VwGVG 2014 übertragen.
Verhandlung und Verkündung in Abwesenheit
E 2
Aus der Bestimmung des § 51 f Abs 2 VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) iVm § 51 h Abs 1 VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E , 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).
E 3
§ 45 Abs 2 VwGVG 2014 hält für das Verfahren der VwG in Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich fest, dass es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Diese Bestimmung entspricht jener des § 51f Abs 2 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2013/33, die für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung kam. Zu dieser Bestimmung ist der VwGH in seinem E vom , 98/09/0075, zum Ergebnis gekommen, dass auch der Umstand, dass sich die Parteien vor der Verkündung der Entscheidung von der Verhandlung entfernt hatten, den dort entscheidenden unabhängigen Verwaltungssenat nicht daran hinderte, seinen Bescheid (in Abwesenheit aller Parteien) mündlich zu verkünden und dieser Bescheid daher auch an diesem Tag Rechtswirksamkeit entfaltete. Diese Rechtsprechung ist auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses durch ein VwG in einer Verwaltungsstrafsache übertragbar (vgl dazu etwa die Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP, 8, wonach die Bestimmungen des VwGVG 2014 über die Verhandlung den § 51e bis 51i VStG mit Ausnahme des § 51e Abs 7 VStG entsprechen). Der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des VwG auch in Abwesenheit aller Parteien kommt daher die Wirkung seiner Erlassung zu, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren. Gleichzeitig wurde hierdurch auch die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 2014 gewahrt.
Schlusswort
E 4
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei entgegen der Vorschrift des § 51 h Abs 3 VStG nach Schluss des Beweisverfahrens nicht als letztem (sondern noch vor der Schlussäußerung des Vertreters des Arbeitsinspektorats) die Gelegenheit zur Schlussäußerung eingeräumt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem, auch von der belangten Behörde zugestandenen verfahrensrechtlichen Missgriff um die Verletzung einer Verfahrensanordnung handelt, deren Missachtung zwar Gegenstand auch einer Verfahrensrüge vor dem Verwaltungsgerichtshof sein kann, deren Relevanz jedoch der Beschwerdeführer konkret darzulegen hat. Dies wird in der vorliegenden Beschwerde verabsäumt. Eine Relevanz ist im Übrigen auch für den Verwaltungsgerichtshof schon in Hinblick darauf nicht ersichtlich, dass die Schlussäußerungen nach Schluss des Beweisverfahrens, sohin auch nach Aufnahme aller dem Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG zu unterziehenden Ermittlungen, quasi als Zusammenfassung der jeweils daraus gewonnenen Rechtsstandpunkte erfolgt.
Wirkungen der Verkündung
E 5
Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (vgl § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG 2014). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (Hinweis B vom , Fr 2015/03/0007, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom , 98/03/0207 [VwSlg 15.026 A/1998], und vom , 2008/09/0218).
Begründungslose Verkündung
E 6
Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (vgl dazu näher , VwSlg 19216 A).
Maßgebliche Fassung
E 7
Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG 2014 einschlägigen § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde (, mwH).
Entfall der Verkündung
E 8
Sind noch „reifliche Überlegungen“ zur Beweiswürdigung anzustellen, so bestehen keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des Bescheides (vgl E , 2005/02/0257).
E 9
Angesichts der Komplexität des betreffenden Falles und des umfangreichen Vorbringens des Rechtsvertreters kann die Entscheidung nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden (Hinweis E , 99/03/0310).