VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 28 Erkenntnisse
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, soll die Rechtssache durch das Verwaltungsgericht in Form eines Erkenntnisses erledigt werden. Eine Zurückweisung der Beschwerde kommt auch wegen entschiedener Sache in Betracht, wenn Anbringen die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren. Der vorgeschlagene § 28 Abs 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art 130 Abs 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 bzw des Art 130 Abs 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 in der Sach...