TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Lampert/Bumberger/Larcher/Weber (Hrsg.)

VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3858-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lampert/Bumberger/Larcher/Weber (Hrsg.) - VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 25 Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme

Günther Grassl

Materialien

ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Die vorgeschlagenen Regelungen des § 25 Abs 1 bis 4 entsprechen weitgehend den Bestimmungen über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate. Art 6 Abs 1 EMRK lässt einen Ausschluss der Öffentlichkeit in jenen Fällen zu, in denen die „Interessen der Prozeßparteien“ dies verlangen, doch ist nach herrschender Lehre für die Beurteilung der Reichweite des zulässigen Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht auf „Prozeßparteien“ im eigentlichen Sinn abzustellen (siehe Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit [1997], 495 f). Anders als § 67e Abs 1 AVG sieht der vorgeschlagene § 25 Abs 1 vor, dass die Öffentlichkeit auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn dies aus Gründen des Privatlebens von Opfern oder von Dritten geboten ist (vgl § 229 Abs 1 Z 2 der Strafprozessordnung 1975StPO, BGBl 1975/631). Die Abs 5 bis 7 regeln den weiteren Gang der Verhandlung. Die Beratung und Abstimmung der Senate soll nicht öffentlich sein.

ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP: Zu Abs 6: Eine Videokonferenz soll möglich sein. Die vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an § 277 ZPO.

ErläutRV 193 BlgNR 26. GP:

Zu Abs 6a: Diese Änderung entspricht einem Wunsch der Praxis.

Zu Abs 6b: T...

Daten werden geladen...