VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 24 Verhandlung
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Die Bestimmungen über die Verhandlung entsprechen den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate (§ 67d AVG; siehe auch den vorgeschlagenen § 44).
ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP: Zu § 24 Abs 2: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zählt zu den Verfahrensgarantien, die Art 6 EMRK und Art 47 GRC statuieren. Dem entsprechend sieht § 24 VwGVG vor, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen (nur) ein Rechtspfleger entscheidet, diese Verfahrensgarantien ohnedies nicht zu erfüllen vermag, erscheint es zweckmäßig, dass die mündliche Verhandlung in diesen Fällen entfallen kann. Der vorgeschlagene § 24 Abs 2 Z 3 hat nicht zur Folge, dass in einer Rechtssache, die zur Zuständigkeit eines Rechtspflegers gehört, eine öffentliche mündliche Verhandlung überhaupt nicht stattfindet; eine solche ist unter den in § 24 VwGVG genannten Bedingungen nämlich durchzuführen, nachdem gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts gemäß § 54 Abs 1 VwGVG erhoben wurde.
Literatur
Eder/Martsc...