VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 23 Ladung
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Auf Grund des erforderlichen Entfalls des § 19 Abs 1 zweiter Satz AVG soll eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Vorladung von Personen, die außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes ihren Aufenthalt (Sitz) haben, geschaffen werden.
Rz 1
§ 23 wurde bisher gegenüber der Stammfassung des VwGVG nicht verändert.
Rz 2
Ladungen ermöglichen der Verwaltungsbehörde bzw dem VwG Ermittlungsschritte zu setzen, welche die physische Anwesenheit einer Person in seiner Handlungssphäre erfordern (vgl S. Moser in N. Raschauer/Wessely, VwGVG § 23 Rz 4). Grundsätzliche Bestimmungen zu Ladungen (zB die Voraussetzungen, Form der Ladung, Zustellung, Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung) enthalten vor allem § 19 AVG und § 91 BAO. Zur Ladung enthält das VwGVG selbst über den § 23 hinaus in § 44 Abs 6 die besondere Vorgabe, dass den Parteien bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Beschwerdeverfahren über Verwaltungsstrafsachen – von der Zustellung der Landung an – mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen müssen.
Rz 3
In § 19 Abs 1 zweiter Satz AVG war bis zur N...