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Lampert/Bumberger/Larcher/Weber (Hrsg.)

VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3858-4

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Lampert/Bumberger/Larcher/Weber (Hrsg.) - VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 23 Ladung

Günther Grassl

Materialien

ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Auf Grund des erforderlichen Entfalls des § 19 Abs 1 zweiter Satz AVG soll eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Vorladung von Personen, die außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes ihren Aufenthalt (Sitz) haben, geschaffen werden.

Rz 1

§ 23 wurde bisher gegenüber der Stammfassung des VwGVG nicht verändert.

Rz 2

Ladungen ermöglichen der Verwaltungsbehörde bzw dem VwG Ermittlungsschritte zu setzen, welche die physische Anwesenheit einer Person in seiner Handlungssphäre erfordern (vgl S. Moser in N. Raschauer/Wessely, VwGVG § 23 Rz 4). Grundsätzliche Bestimmungen zu Ladungen (zB die Voraussetzungen, Form der Ladung, Zustellung, Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung) enthalten vor allem § 19 AVG und § 91 BAO. Zur Ladung enthält das VwGVG selbst über den § 23 hinaus in § 44 Abs 6 die besondere Vorgabe, dass den Parteien bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Beschwerdeverfahren über Verwaltungsstrafsachen – von der Zustellung der Landung an – mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen müssen.

Rz 3

In § 19 Abs 1 zweiter Satz AVG war bis zur N...

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