VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Aufschiebende Wirkung
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Gemäß dem vorgeschlagenen § 13 Abs 1 kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Da zunächst die Behörde über die aufschiebende Wirkung entscheidet, soll dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet werden, dies auch zu tun.
AA 300 BlgNR 24. GP: Zu § 22 Abs 3: Sprachliche Anpassung. Das Verwaltungsgericht bzw der Verwaltungsgerichtshof soll auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen – ohne an eine frühere Entscheidung der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts gebunden zu sein – über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bzw über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheiden können.
Literatur
Brandstetter/Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Lacher, Handbuch Verwaltungsgerichte (2013) 249 ff; Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2019) § 22 K 1 ff; Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016); Forster, Einstweilige Verfügungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – eine endliche Geschichte? ZfV 2013, 372; Fuchs in Fister/Fuchs/...