VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 18 Parteien
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich unmittelbar aus Art 132 Abs 1 bis 4 B-VG und aus den in Art 132 Abs 5 B-VG genannten Bundes- oder Landesgesetzen. Partei im Verfahren nach diesem Bundesgesetz soll auch die belangte Behörde sein. Soweit Personen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ihre Stellung als Partei verloren haben, sind sie weder beschwerdelegitimiert noch sind sie Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
AB 2112 BlgNR 24. GP: Der Ministerialentwurf 420/ME dB enthielt noch eine eigene Definition des Begriffes „Partei“. Nunmehr sieht der vorgeschlagene § 18 lediglich vor, dass Partei auch die belangte Behörde ist. Es soll daher auch § 8 AVG sinngemäß anzuwenden sein.
Literatur
Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Die belangte Behörde. Leitfaden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Praxistipps, Checklisten, Grafiken und Mustern (2015); Brandstetter/Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz (2013) 249 ff; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2019) § 18 K 1 ff; Fiste...