VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 14 Beschwerdevorentscheidung
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Der belangten Behörde soll – vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG – die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in Berufungsvorentscheidungen soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen (vgl § 276 Abs 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 1961/194).
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll – sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen § 14 Gebrauch macht – die Beschwerdevorentscheidung sein.
Literatur
Cede, Rechtsschutz bei unterbliebener Beschwerdevorlage, AnwBl 2017, 16; Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12; Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang (2013); Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 14 VwGVG (Stand , rdb.at); Fuchs/Busta/Bleiweiss/Trenner, Das Verfahren vor ...