VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 13 Aufschiebende Wirkung
Aufschiebende Wirkung (Stammfassung)
Anm: bis zum : § 13 Abs 3 beinhaltete Regelungen zur Weisungsbeschwerde, die mit entfällt. Folglich verändern sich die Absatzbezeichnungen: Abs 4 aF wird zu Abs 3 nF, Abs 5 aF wird zu Abs 4 nF und die Verweise auf die Weisungsbeschwerde entfallen. § 13 aF:
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sof...