VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 8a Verfahrenshilfe
Materialien
ErläutRV 2017 BlgNR 24. GP: Die Abs 1 und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl C 83 vom S 389, geboten ist.
Durch den Verweis auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch ). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.
Der § 8a Abs 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, we...