VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene § 8 Abs 1 knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist und an allfällige kürze oder längere Entscheidungsfristen in den Bundes- oder Landesgesetzen an. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Sind in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen (siehe etwa § 17 Abs 2 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl I 2005/100), beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Mit dem vorgeschlagenen § 8 Abs 2 sollen jene – seltenen – Fälle berücksichtigt werden, in denen die belangte Behörde zur Vorlage einer Frage berechtigt ist, über die der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege einer Vorabentscheidung entscheidet.
Literatur
Bergthaler/Grabenwarter, Musterhandbuch Öffentliches Recht (2018); Berka, Verfassungsrecht6 (2016); Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof. Adminis...