VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 7 Beschwerderecht und Beschwerdefrist
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene § 7 regelt in seinen Abs 1 und 2 die Zulässigkeit der Beschwerde (siehe auch Art 132 Abs 6 B-VG). Die Regelung des § 63 Abs 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, soll eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs 2 soll eine Beschwerde nicht mehr zulässig sein, wenn die Partei (der spätere Beschwerdeführer) nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat (siehe auch den vorgeschlagenen § 39).
Der vorgeschlagene Abs 3 trifft Vorkehrungen für den Fall, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits einer Partei, nicht aber dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht orientiert sich an der Berufungsfrist und an der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 63 Abs 5 bzw § 67c Abs 1 AVG.
IA 2254/A 25. GP: Auf Grund der vorgeschlagenen B-VG-Novelle kommt eine Beschwerde gegen Weisungen im Schulrecht nicht mehr in Frage. Es bedarf daher einer Änderung all jener Bestimmungen des , die auf diese „Beschwerde gemäß