VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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Artikel 151
Materialien
ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP: […]
(In der RV war Abs 51 noch als Abs 49 nummeriert.)
Der vorgeschlagene Art 151 Abs 49 enthält die für die Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Übergangsregelungen.
Die Z 1 bis 5 enthalten Regelungen über die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen einschließlich der Ernennung ihrer Mitglieder:
Die in Z 1 erster Satz genannten „organisatorischen und personellen Maßnahmen“ erfassen insb auch die Ausschreibung der Stellen eines Präsidenten, Vizepräsidenten oder sonstigen Mitgliedes eines Verwaltungsgerichtes sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten. Gemäß Z 1 zweiter Satz ist für die erstmalige Ernennung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte kein Dreiervorschlag der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes einzuholen (für den Präsidenten und den Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichtes besteht eine solche Verpflichtung nach dem in Z 60 dieses Artikels vorgeschlagenen Art 134 Abs 2 und 3 ohnedies nicht).
Z 2 normiert besondere Ernennungsrechte.
Die Z 3 und 4 normieren verfassungsrechtliche Grundsätze für das Ernen...