VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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Artikel 136
Materialien
ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP: Nach dem vorgeschlagenen Art 136 Abs 1 ist die Zuständigkeit zur Regelung der Organisation der Verwaltungsgerichte zwischen Bund (Verwaltungsgerichte des Bundes und Verwaltungsgerichtshof) und Ländern (Verwaltungsgerichte der Länder) geteilt (vgl auch die Erläuterungen zu dem in Z 2 vorgeschlagenen Art 10 Abs 1 Z 1).
Demgegenüber soll das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) nach dem vorgeschlagenen Art 136 Abs 2 durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden können; in Anlehnung an Art 11 Abs 2 letzter Halbsatz B-VG soll es jedoch möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Die Formulierung der Mitwirkungsregelung orientiert sich an Art 14b Abs 4 erster Satz B-VG; es ist in Aussicht genommen, im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eine besondere Arbeitsgruppe einzurichten, der auch Expertinnen und Experten der Länder angehören. Das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen soll ohne diese Einschränkungen durch Bundesgesetz – nicht notwendigerweise durch ein besonderes Bundesgesetz – geregelt werden können. Schlie...