VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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Artikel 135
Materialien
ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene Art 135 regelt die Besetzung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Geschäftsverteilung.
Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten sollen die Ausnahme bilden. Solche Senatszuständigkeiten sollen durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden können. Insoweit ein Bundesgesetz vorsieht, dass die Verwaltungsgerichte der Länder in Senaten zu entscheiden haben, soll es der Zustimmung der beteiligten Länder bedürfen; dies gilt auch für das Verfahrensgesetz. Aus wie vielen Mitgliedern ein Senat besteht, soll durch das jeweilige Organisationsgesetz geregelt werden.
Durch Bundes- oder Landesgesetz soll auch eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden können. Solche fachkundigen Laienrichter können auch die Mehrheit der Senatsmitglieder bilden; sie sind jedoch keine Mitglieder des Verwaltungsgerichtes (und dessen Vollversammlung). Denkbar wäre auch, für Senate mit und ohne Laienbeteiligung unterschiedliche Mitgliederzahlen festzusetzen. Hinsichtlich allfälliger Zustimmungserfordernisse gilt das zu den Senat...