VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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Artikel 134
Materialien
ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene Art 134 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem geltenden Art 134 B-VG für den Verwaltungsgerichtshof, ergänzt um Regelungen betreffend die Mitglieder der Verwaltungsgerichte.
Die Ernennungsvoraussetzungen des Art 134 Abs 2 bis 4 („Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien“, „juristische Berufserfahrung“ bzw „einschlägiges Studium“, „einschlägige Berufserfahrung“) können durch die zuständige Dienstrechtsgesetzgebung präzisiert werden. Eine „juristische“ Berufserfahrung kann beispielsweise in der Verwaltung, in der Gerichtsbarkeit, in der Rechtswissenschaft oder in der Parteienvertretung, allerdings erst nach Studienabschluss, erworben werden. Für die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen „einschlägige“ Studien sind, abgesehen vom Studium der Rechtswissenschaften (bzw den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien), Studien, die einen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben dieses Verwaltungsgerichtes (vgl den vorgeschlagenen Art 131 Abs 3) aufweisen.
Die Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte orientiert sich an der Bestimmung des Art 1...