VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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Artikel 133
Materialien
ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene Art 133 regelt Zuständigkeit, Revisions- bzw Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Berechtigung zur Revisions- bzw Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation). Wie bei den Verwaltungsgerichten soll auch beim Verwaltungsgerichtshof zwischen Revisions- bzw Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab einerseits sowie Beschwerdelegitimation andererseits streng unterschieden werden (siehe die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art 130 Abs 1). Die Regelung des Revisions- bzw Beschwerdegegenstandes und des Prüfungsmaßstabes der jeweiligen Revision bzw Beschwerde erfolgt in Abs 1, die Regelung der Beschwerdelegitimation in Abs 5 bis 7. Das – dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde – Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den § 500 ff ZPO orientieren. Jedenfalls soll eine „außerordentliche Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof dann in Frage kommen, falls ein Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision gegen sein Erkenntnis bzw seinen Beschluss verneint. Nach dem Muster der ZPO soll sich die außerordentliche Revision nicht auf die Anfechtung der Unzulässigerklärung der Rev...