VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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Artikel 130
Materialien
ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene Art 130 Abs 1 enthält jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen sollen.
Zu den Z 1 bis 4 vgl Art 129a Abs 1 und Art 130 Abs 1 B-VG. Die von Art 129a Abs 1 B-VG teilweise abweichenden Formulierungen erklären sich dadurch, dass in den Bestimmungen des vorgeschlagenen Abschnittes A des siebenten Hauptstückes streng zwischen Zuständigkeit, Beschwerdegegenstand, Prüfungsmaßstab und Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation) unterschieden werden soll. Die Z 1 bis 4 enthalten lediglich den Beschwerdegegenstand (Bescheid; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Weisung) und den Prüfungsmaßstab (Rechtswidrigkeit; Verletzung der Entscheidungspflicht) der jeweiligen Beschwerde, wer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (legitimiert) ist, ergibt sich hingegen nicht aus diesen Bestimmungen, sondern aus den Abs 1 bis 4 des vorgeschlagenen Art 132.
Der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ (vgl Z 1 und 2) beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage.
Im Gegensatz zu Art 129a Abs 1 Z 4 und Art 132 B-VG kann nach der vorgeschlagenen Z 3 eine Beschwerde wegen ...