VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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Artikel 129
Materialien
ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP: Gemäß Art 129 B-VG sind „[z]ur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung … die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen.“ Eine solche „programmatische“ Formulierung war weder im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 noch im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 enthalten; eingeführt wurde diese Bestimmung Gemäß Art 129 B-VG sind „[z]ur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung … die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen.“ Eine solche „programmatische“ Formulierung war weder im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 noch im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 enthalten; eingeführt wurde diese Bestimmung erst durch die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946, BGBl 211. In der Lehre ist die Bestimmung wiederholt als zu weit oder irreführend kritisiert worden (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 61; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 [1987], Anm 3 zu Art 129 B-VG; Mayer, Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern, in Walter [H...