VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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Artikel 10
Materialien
ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP: Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes in den Angelegenheiten der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gemäß Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG umfasst – neben der Erlassung näherer Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes – auch die Erlassung entsprechender Regelungen betreffend die Verwaltungsgerichte (vgl den in Z 60 vorgeschlagenen Art 136 Abs 1). Von dieser Kompetenz ausdrücklich ausgenommen wird nach dem vorgeschlagenen Art 10 Abs 1 Z 1 die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder, die demnach gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sein soll (vgl wiederum den in Z 60 vorgeschlagenen Art 136 Abs 1). Die Verwaltungsgerichte der Länder sind also, ebenso wie die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, Landesorgane, aber, im Gegensatz zu diesen, Gerichte („Landesverwaltungsgerichte“).
Hervorzuheben ist, dass der in Z 60 vorgeschlagene neue Abschnitt A des siebenten Hauptstückes einige Ausnahmen zu dieser grundsätzlichen Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält, welche teils die Organisation der Verwaltungsgeri...