VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 59 Inkrafttreten
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: [zu Abs 2] Gemäß Art 136 Abs 2 B-VG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verfahrens des Bundesfinanzgerichtes) durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt. Abweichungen von diesem Bundesgesetz sind aber auch dann zulässig, „wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ sind; dieses Kriterium entspricht Art 11 Abs 2 B-VG.
Gemäß dem vorgeschlagenen § 57 Abs 2 [nunmehr § 59 Abs 2] bleiben diesem Bundesgesetz entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, „unberührt“. Das bedeutet, dass diesen Bestimmungen – mögen sie auch zum selben Zeitpunkt wie dieses Bundesgesetz in Kraft treten – nicht derogiert werden soll. Solche Bestimmungen sind etwa Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder Bestimmungen in Asylangelegenheiten und Angelegenheiten der Fremdenpolizei und des Meldewesens (so etwa die § 36 bis 38 AsylG 2005 oder § 57 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl I 2005/...