VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 58 Vollziehung
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Zu den § 54 bis 57 [nunmehr § 55 bis 59]: Es handelt sich um die üblichen Schlussbestimmungen.
Literatur
Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd 4: Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts2 (2017); Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 (2017); Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren. VwGVG, VwGG und BVwGG2 (2018); Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor dem VwGH und VfGH2 (2017); Raschauer B., Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2017); Raschauer N./Wessely, Kommentar zum VwGVG (2018).
Rz 1
Der nunmehrige § 58 war bis zur VwGVG Novelle BGBl I 2018/57 in der Zählung § 57. Auf diese Zählung beziehen sich naturgemäß die vor dieser Novelle erschienenen Kommentare. Es werden die Fundstellen im Folgenden daher mit „§ 57 alt“ angegeben.
Rz 2
Diese sog Vollzugsklausel ermächtigt die Bundesregierung nach einhelliger Auffassung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zum VwGVG (Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 58 Anm 3; Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht