VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 57 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Materialien
ErläutRV 193 BlgNR 26. GP: Durch § 57 soll die Umsetzung der Richtlinie Dolmetsch und der Richtlinie Rechtsbelehrung transparent dargestellt werden (vgl dazu Art 9 Abs 3 der Richtlinie Dolmetsch und Art 11 der Richtlinie Rechtsbelehrung).
Literatur
Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren. VwGVG, VwGG und BVwGG2 (2018).
Rz 1
Die Bestimmung befolgt die in den beiden Richtlinien den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht, bei Erlassung der nationalen Umsetzungsvorschriften Bezug auf die Richtlinien zu nehmen. Dies kann laut Art 9 Abs 3 und Art 11 Abs 3 der beiden Richtlinien dadurch geschehen, dass entweder in den Umsetzungsvorschriften selbst „oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung“ auf die Richtlinie Bezug genommen wird. Im EU-Addendum der Legistischen Richtlinien (Pkt 37) wird die Aufnahme eines Umsetzungshinweises als Einleitungs- oder Schlussbestimmung im Rechtstext vorgeschlagen.