VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 56 Sprachliche Gleichbehandlung
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Zu den § 54 bis 57 [nunmehr § 55 bis 59]: Es handelt sich um die üblichen Schlussbestimmungen.
Literatur
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 (2017); Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren. VwGVG, VwGG und BVwGG2 (2018); Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor dem VwGH und VfGH2 (2017); Kucsko-Stadlmayer, Art 7/3 B-VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (1999); Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12 (2019); Raschauer N./Wessely, Kommentar zum VwGVG (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
Rz 1
Die Regelung steht im Dienste des Anliegens der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen (arg: beide Geschlechter). In neueren Gesetzen findet sich regelmäßig in dieser oder ähnlicher Formulierung eine Generalklausel zur sprachlichen Gleichbehandlung. Es wird darin gegenüber der Variante der durchgehenden Verwendung der männlichen und weiblichen Form bei Personenbezeichnungen im Gesetzestext (dies zB geschieht im UG...