VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 52 Kosten
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Die Kostenregelung des vorgeschlagenen § 52 entspricht den § 64 bis 66 VStG.
ErläutRV 193 BlgNR 26. GP: Zu § 52 Abs 3: Klarstellung, dass von dieser Bestimmung auch die Übersetzungsgebühren umfasst sind. Sowohl die Gebühren, die dem Dolmetscher als auch dem Übersetzer zustehen, sind somit keine Barauslagen und dürfen dem Beschuldigten nicht vorgeschrieben werden. Sie sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat (§ 17 iVm § 24 VStG und § 76 Abs 5 AVG).
Literatur
Brandstetter/Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz (2013) 249; Drexel, Kostentragung und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZfV 2017, 317; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013); Fister, Kostentragung im öffentlichen Recht de lege lata et ferenda, JBl 2011, 560; ders, Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1045; ders, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (2014) 301; Fister/Fuchs/Sachs, ...