VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 44 Verhandlung
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Zu den § 37 bis 52: Jene Bestimmungen des VStG, die auf Grund der Aufhebung der Bestimmungen über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entfallen, sollen in dieses Gesetz aufgenommen werden. […]
Die Bestimmungen über die Verhandlung entsprechen den § 51e bis 51i VStG, lediglich § 51e Abs 7 VStG wurde nicht übernommen. […]
ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP: Zu Z 13 (§ 44 Abs 4, § 45 Abs 1, § 46 Abs 1 und § 47 Abs 2): Das VwGVG verwendet den Begriff der „Rechtssache“ und der „Sache“ nicht einheitlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der unterschiedlichen Formulierung in § 24 Abs 4 („dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“) und der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung („dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt“; siehe auch § 44 Abs 4 VwGVG), den Schluss gezogen, der Zweck der mündlichen Verhandlung diene nicht nur einer Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch dem Rechtsgespräch und de...