VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 38a Dolmetscher und Übersetzer
Materialien
ErläutRV 193 BlgNR 26. GP: Gemäß § 38 iVm § 24 VStG, gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ua § 39a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51. Der vorgeschlagene § 38a, mit dem die Richtlinien Dolmetsch, insbesondere deren Artikel 2, 3 und 7 (siehe § 38a Abs 1, 2, 3, 5 und 6) und Rechtsbeistand [sic, gemeint wohl „Rechtsbelehrung“], insbesondere deren Art 3 Abs 1 und Art 8 Abs 1 (siehe § 38a Abs 4), umgesetzt werden, sieht für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten darüber hinaus Folgendes vor:
Zu Abs 1:
Abs 1 ordnet an, dass ein Beschuldigter, der die deutsche Sprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers hat. Ist der Beschuldigte stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, hat er das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers für die Gebärdensprache, vorausgesetzt, der Beschuldigte kann sich in dieser verständigen. Das Recht auf mündliche Dolmetschleistungen gilt insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger. Hervorzuheben ist, dass die vorgeschlagene...