VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 38 Anzuwendendes Recht
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes regelt das Verfahren ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht).
Der vorgeschlagene § 17 ordnet für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze, ua des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 an. Da gemäß Art 131 Abs 3 B-VG die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nur so weit reicht, als die ihm zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, ist auch eine subsidiäre Anwendbarerklärung der BAO erforderlich. Enthalten die Bundes- oder Landesgesetze von diesen Gesetzen abweichende Bestimmungen, sollen auch diese anwendbar sein.
Zur analogen Situation in Bezug auf Verwaltungsstrafsachen siehe § 38.
AB 2112 BlgNR 24. GP: Gemäß den vorgeschlagenen § 17 und 38 sollen – soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anderes bestimmt ist – bestimmte Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß anzuwenden sein. Auch sollen die von diesen Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuw...