VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 37 Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene § 8 Abs 1 knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist und an allfällige kürze oder längere Entscheidungsfristen in den Bundes- oder Landesgesetzen an. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Sind in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen (siehe etwa § 17 Abs 2 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl I 2005/100), beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Mit dem vorgeschlagenen § 8 Abs 2 sollen jene – seltenen – Fälle berücksichtigt werden, in denen die belangte Behörde zur Vorlage einer Frage berechtigt ist, über die der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege einer Vorabentscheidung entscheidet.
Literatur
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2019), § 37 K 1 ff; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) Art 130 B-VG Rz 18 ff; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz2 (2017) § 37 Rz 1 ff; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren. VwGVG, VwGG und BVwGG2 (2018) § 37 Anm 1...