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Lampert/Bumberger/Larcher/Weber (Hrsg.)

VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3858-4

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Lampert/Bumberger/Larcher/Weber (Hrsg.) - VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 37 Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Jakob Egger

Materialien

ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene § 8 Abs 1 knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist und an allfällige kürze oder längere Entscheidungsfristen in den Bundes- oder Landesgesetzen an. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Sind in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen (siehe etwa § 17 Abs 2 des Asylgesetzes 2005AsylG 2005, BGBl I 2005/100), beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

Mit dem vorgeschlagenen § 8 Abs 2 sollen jene – seltenen – Fälle berücksichtigt werden, in denen die belangte Behörde zur Vorlage einer Frage berechtigt ist, über die der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege einer Vorabentscheidung entscheidet.

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