VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 34 Entscheidungspflicht
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Der vorgeschlagene § 34 regelt die Frist, innerhalb welcher das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, und legt den Zeitpunkt fest, ab wann diese Frist zu laufen beginnt. In die Frist sind Zeiten, während derer das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt hat, nicht einzurechnen. Nicht einzurechnen ist auch die Zeit, während eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Verfassungsgerichtshof. Dazu zählen auch Verfahren gemäß § 33a VwGG bzw § 86a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl 1953/85.
Gemäß Abs 3 kann das Verwaltungsgericht ein Bescheidbeschwerdeverfahren aussetzen, wenn es in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen hat, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Verwaltungsgericht ist an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes freil...