VwGVG | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 31 Beschlüsse
Materialien
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP: Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss.
ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP: Die sonstigen vorgeschlagenen Bestimmungen enthalten Begleitregelungen (zur Möglichkeit der Ausfertigung einer Entscheidung in gekürzter Form).
ErläutRV 193 BlgNR 26. GP: § 50 Abs 3 dient der Umsetzung von Art 3 Abs 1 lit b und Art 8 Abs 1 der Richtlinie Rechtsbelehrung, wonach eine mündliche oder schriftliche Belehrung über einen etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung zu erfolgen hat und die Belehrung schriftlich festzuhalten ist. Durch den in Z 4 vorgeschlagenen § 38a Abs 3 soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die Belehrung, die Teil des Erkenntnisses (oder Beschlusses) ist, übersetzt wird.