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Praxisbericht zum Abgabenerhöhungszuschlag gem § 29 Abs 6 FinStrG
Die neue Bestimmung des § 29 Abs 6 FinStrG trat mit in Kraft und gilt für Selbstanzeigen, die nach dem erstattet wurden. Erklärtes Ziel der Norm ist die Eindämmung der Selbstanzeigenflut, insb iZm vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzdelikten anlässlich finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen. Sie soll(te) eine Berichtigung schon vor einer zu erwartenden Entdeckung erwirken und Spekulationen über Entdeckungswahrscheinlichkeiten oder darüber, ob überhaupt geprüft wird, entgegenwirken. Insgesamt soll(te) ein größerer Anreiz zur Steuerehrlichkeit erzielt werden. Ob diese Ziele erreicht wurden und wie sich diese Norm in der Praxis bewährt, soll der folgende Artikel zeigen.
1. Rückblick
Wie Althuber schon im Jahr 2014 prognostizierte, haben aufgrund der drohenden massiven Mehrbelastung nicht nur – was die Regierung schon einkalkuliert hatte – viele potenzielle Selbstanzeiger die möglichen Auswirkungen der Gesetzesänderung bereits im Sommer geprüft und sich ggf noch vor dem selbst angezeigt. Weiters haben offenbar viele Betroffene die möglichen Mehrkosten dem Entdeckungsrisiko im Rahmen einer Betriebsprüfung gegenübergestellt und letzteres möglicherweise in Kauf genommen. Diese Prognose deckt s...