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Bei Finanzvergehen nur teilbedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße
ZWF 2016/53
§ 28a FinStrG; §§ 4, 6, 7 VbVG
Nach § 28a Abs 1 FinStrG richten sich Verbandsgeldbußen in Finanzstrafsachen nach dem Sanktionensystem des FinStrG. Insofern sind diese nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG zu bestimmen.
Daraus ist abzuleiten, dass die gänzlich bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße in Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zugrunde liegen, nicht möglich ist, weil § 6 VbVG eine solche nur für in Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht.
Die teilbedingte Nachsicht ist aber nicht nach § 26 Abs 1 FinStrG, sondern nach § 7 VbVG zu beurteilen, weil § 7 VbVG die Gewährung teilbedingter Nachsicht der Verbandsgeldbuße – ohne Einschränkung auf das Tagessatzsystem – ausdrücklich regelt, sodass die subsidiäre Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG in diesem Bereich gerade nicht in Betracht kommt (vgl , ZWF 2015/22).
Rainer Brandl / Roman Leitner