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Strafbemessungsgründe bei Verbandsgeldbuße
ZWF 2016/52
Da die besonderen Strafbemessungsgründe des StGB primär auf natürliche Personen zugeschnitten sind und solcherart gem § 28a Abs 1 Satz 2 FinStrG in Finanzstrafsachen nach dem VbVG nicht herangezogen werden können, sind auch bei der Strafbemessung einer Verbandsgeldbuße, der Finanzvergehen zugrunde liegen, die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe heranzuziehen.