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ZWF 6, November 2016, Seite 277

Strafbemessungsgründe bei Verbandsgeldbuße

ZWF 2016/52

§§ 23, 28a FinStrG; § 5 VbVG

Da die besonderen Strafbemessungsgründe des StGB primär auf natürliche Personen zugeschnitten sind und solcherart gem § 28a Abs 1 Satz 2 FinStrG in Finanzstrafsachen nach dem VbVG nicht herangezogen werden können, sind auch bei der Strafbemessung einer Verbandsgeldbuße, der Finanzvergehen zugrunde liegen, die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe heranzuziehen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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